Der Personalrat der Hochschule Albstadt-Sigmaringen

Der Personalrat für die Wahlperiode bis Juli 2029 besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

Der aktuelle Personalrat

von links: Alexandra Ammann (stv. Vorsitzende), Michael Malina (Ersatzmitglied), Mara Strenger, Christian Lehr (Vorsitzender), Tamara Wolter, Peter Stumfol, Elke Witte, Jasmin Stauß, Helene Leibinger (Ersatzmitglied). Es fehlt: Dr. Andreas Nolle (Ersatzmitglied)

 

Die Aufgaben des Personalrats sind vielfältig!

Der Personalrat vertritt in der jetzigen Wahlperiode die Belange der Arbeitnehmerinnen und der Beamtinnen gleichermaßen.

Der Vorsitzende des Personalrats, Christian Lehr, leitet die Sitzungen, in denen mit  Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung und in gerichtlichen Verfahren.

Wir arbeiten mit der Schwerbehindertenvertretung und in Arbeitsgemeinschaften mit weiteren Personalräten zusammen. Die Grundlage unserer Tätigkeit bildet das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG-BW).

Zu den wichtigsten Aufgaben gehören u.a.

  • die Prüfung von Anliegen der Beschäftigten
  • die Überwachung der Einhaltung der gültigen Gesetze
  • Dienstvereinbarungen

Das LPVG gibt dem Personalrat bestimmte Mitbestimmungs, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte. Diese greifen z.B. bei

  • Einstellungen, Eingruppierungen, Umsetzungen oder Kündigungen
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Änderungen von Tätigkeitsbeschreibungen
  • Änderungen des Arbeitsvertrags oder Nebenabreden zum Arbeitsvertrag
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen

Noch Fragen?

Wichtiges auf einen Blick

FAQ

  • Personalräte sind die Mitarbeitervertretungen in öffentlichen Einrichtungen. Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Personalräte in Baden-Württemberg ist das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG-BW). Die Mitglieder der örtlichen Personalräte werden alle fünf Jahre von den zu vertretenden Beschäftigten aus deren Reihen gewählt.

    Der Personalrat vertritt alle Beschäftigten aus der Gruppe der Angestellten, Beamtinnen und Beamten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Davon ausgenommen sind u.a. Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragte oder Gastdozentinnen und Gastdozenten.

    Für die Vertretung der Beschäftigten hat der Gesetzgeber den Personalräten bestimmte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte im Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG-BW) an die Hand gegeben. Diese Rechte greifen z.B. bei

    • Einstellungen, Eingruppierungen, Versetzungen, Umsetzungen und Kündigungen
    • Änderung des Arbeitsvertrages, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag
    • Nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütung oder Lohngruppe entspricht
    • Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeit
    • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
    • Planung, Gestaltung und Änderung der Arbeitsplätze und der Arbeitsorganisation; Festlegung der Arbeitsinhalte und des Arbeitsumfanges
    • Änderung von Tätigkeitsbeschreibungen
    • Arbeitszeitregelungen
    • Aufstellung von Urlaubsplänen
    • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Hauptpersonalrat 

    Was ist das?
    Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) hat einen mehrstufigen Verwaltungsaufbau. Daher ist neben den örtlichen Personalräten auch die Bildung einer Stufenvertretung erforderlich. Diese hat den Zweck, eine lückenlose Beteiligung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten auf allen Verwaltungsebenen zu gewährleisten. 

    Was macht er?
    Grundsätzlich obliegen dem HPR im Rahmen von Stufenvertretungsverfahren sämtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren, die dem MWK als oberster Dienstbehörde vorgelegt werden. Dies betrifft beteiligungsrelevante Maßnahmen, bei denen der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert hat bzw. örtlich kein Einvernehmen hergestellt werden konnte.

    Darüber hinaus ist der HPR gem. § 85 LPVG an allen personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten des MWK und ggf. auch des Ministerpräsidenten oder anderer oberster Dienstbehörden zu beteiligen, die Auswirkungen auf nachgeordnete Einrichtungen im Geschäftsbereich des MWK haben.

    Auszug der Aufgaben:

    • Regelmäßige Gespräche des Hauptpersonalrats mit der Ministerin oder dem Minister des MWK.
    • Rahmendienstvereinbarungen
    • Stufenverfahren
    • Einigungsstelle

    Wie wird der HPR gebildet?
    Der HPR wird aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der dem MWK zugeordneten Einrichtungen gewählt. 

     

  • Kann der Personalrat sich bei der Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht mit der Dienststelle einigen, besteht in bestimmten Fragen die Möglichkeit, den strittigen Sachverhalt in die sog. "Stufenvertretung" weiterzuleiten, also ein Stufenverfahren einzuleiten. Dann verhandelt der übergeordneter Hauptpersonalrat direkt mit dem Ministerium über den Fall und kann bei Nichteinigung in bestimmten Fällen eine Einigungsstelle anrufen. Die meisten Problemfälle der Interessenvertretung lassen sich aber im Gespräch mit der Dienststellenleitung klären.

  • Der Tarifvertrag Radleasing ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt können alle Tarifbeschäftigten des Landes Baden-Württemberg einen Leasingvertrag für ein Fahrrad mit steuer- und abgabenfreier Entgeltumwandlung abschließen, sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten ein entsprechendes Angebot macht. Voraussichtlicher Start für Tarifbeschäftigte ab dem Sommer 2024. Weitere Infos unter https://lbv.landbw.de/-/jobbike-bw-voraussichtlich-ab-sommer-2024-auch-für-tarifbeschäftigte _blank - "JobBike BW"

  • Bildungszeit ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.

    Für welche Weiterbildungsmaßnahmen beim Arbeitgeber Bildungszeit unter Lohnfortzahlung beantragt werden kann, regeln das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). Die Bedingungen die für die Bildungszeit im Zusammenhang mit dem Ehrenamt gelten werden in einer Rechtsverordnung (VO BzG BW) beschrieben.

    Webseite des Landes Baden-Württemberg zur Bildungszeit: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx