• Hochschule Albstadt-Sigmaringen

Ansprechpartner bei sexueller Belästigung

Das Thema der sexuellen Gewalt und Belästigung wird an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen sehr ernst genommen. Ein wertschätzender Umgang miteinander ist für das Selbstverständnis der Hochschule zentral. Es ist die Aufgabe aller Hochschulangehörigen, die Grenzen anderer zu achten und bei Grenzverletzungen entsprechend aktiv zu reagieren.

Wann spricht man von sexueller Belästigung?

Unter sexueller Belästigung und Diskriminierung fallen Handlungs- oder Verhaltensweisen, die in sexueller Hinsicht als beleidigend, herabwürdigend, nötigend oder bedrohend wirken. Entscheidend sind dabei immer die persönlichen und individuellen Grenzen der Betroffenen.

Wie zeigt sich sexuelle Belästigung?

Beispiele für sexuelle Belästigung wären: Obszöne oder sexuell herabwürdigende Blicke, Worte und Bilder mit sexuellem Inhalt, Gesten, Grapschen oder unerwünschte Annäherungen und Berührungen, Belästigungen per Telefon, über E-Mail oder per SMS, etc. und exhibitionistische Handlungen.Sexuelle Belästigung ist kein Flirt und kein harmloser Spaß. Die Belästigung geschieht nicht zufällig, sondern mit voller Absicht. Für die Betroffenen ist dies beleidigend und zutiefst entwürdigend.

Wen betrifft sexuelle Belästigung?

Sexuelle Belästigung und Diskriminierung kann jeden und jede betreffen und ist kein Tabuthema. Die Schwelle zur Belästigung ist individuell. Deswegen ist es wichtig Grenzen zu setzen und zu erkennen.

Grenzen setzen – Was tun bei sexueller Belästigung an der Hochschule?

Setzen Sie der belästigenden Person oder dem/der Stalker/in sofort durch klare Worte deutliche Grenzen!

Weisen Sie darauf hin, dass dieses Verhalten unerwünscht ist und nicht geduldet wird.

Bleiben Sie mit dem Geschehenen nicht allein und sprechen Sie mit einer Person ihres Vertrauens oder wenden Sie sich an die Beauftragten für sexuelle Belästigung.

Richtlinie der Hochschule Albstadt-Sigmaringen bei sexueller Belästigung

Die Hochschule Albstadt-Sigmaringen versteht sich als chancengerechte und diskriminierungsfreie Hochschule. Sie duldet in ihrem Zuständigkeitsbereich keine sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Gewalt und betrachtet es als ihre Pflicht, alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen der Hochschule vor jeglicher Form sexueller Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schützen. Die Hochschule verpflichtet sich die gleichberechtigte und respektvolle Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und Angehörigen zu garantieren und fördert Maßnahmen, die ein dafür zuträgliches Arbeitsklima schaffen und erhalten.

 

(1) Sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Gewalt verletzten die Menschenwürde und Persönlichkeitsreichte. Es entsteht ein Klima des Unbehagens, der Einschüchterung und Angst, dass die Betroffenen verletzt, einschränkt und belastet. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt schaffen ein einschüchterndes, stressbeladenes und entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld und können zu Angstzuständen und ernsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

(2) Von allen Mitgliedern und sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere aber von Vorgesetzten und Lehrenden, die auf Grund ihrer Funktion besondere Verantwortung gegenüber Dritten tragen, erwartet die Hochschule Albstadt-Sigmaringen ein Verhalten, das zur Schaffung eines Klimas des Vertrauens und der Sicherheit beiträgt und sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Gewalt nicht zulässt.

(3) Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte übernehmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Verantwortung für die Sanktionierung sexueller Belästigung, Diskriminierung und Gewalt.

Diese Richtlinie gilt – unabhängig vom Geschlecht – für alle Mitglieder der Hochschule Albstadt-Sigmaringen.

 

Die Richtlinie dient der Prävention und dem Schutz vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz und Studienort der Hochschule Albstadt-Sigmaringen. Sie dient der Festlegung klarer, verlässlicher und transparenter Strukturen und Verfahrensabläufe zum Umgang mit derartigen Übergriffen sowie deren Aufklärung und Sanktionierung.

 

§3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes: „Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

(1) Beispiele für Formen sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt sind:
•    sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch
•    sexuell herabwürdigende Kommentare über das Intimleben und den Körper
•    sexuell herabwürdigende Schmierereien in öffentlichen Räumen
•    die verbale und bildliche Präsentation sexuell herabwürdigender Darstellungen im dienstlichen oder Ausbildungszusammenhang
•    das Kopieren, Anwenden oder Nutzen sexuell herabwürdigender Computerprogramme auf EDV-Anlagen in Diensträumen, Gebäuden oder auf dem Hochschulgelände
•    Aufforderung zu sexuellem Verhalten
•    körperliche Übergriffe und sexuell herabwürdigende Berührungen

(2)  Als besonders schwerwiegend wird sexuelle Belästigung, Diskriminierung oder Gewalt angesehen, wenn sie sich unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses am Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz gegen nachgeordnete oder abhängige Personen richtet und/oder einen möglichen Zusammenhang zwischen der Erfüllung sexueller Erwartungen und Studien- oder Qualifizierungserfolgen oder der beruflichen Weiterentwicklung herstellt.

 

 


Die Hochschule Albstadt-Sigmaringen informiert ihre Mitarbeiter, Studierenden und Angehörige über die Problematik der sexualisierten Diskriminierung, Belästigung und Gewalt, auf der Homepage und über die Information im Senat.
Die Hochschule erwartet von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Personalverantwortung, von Lehrenden und von Professorinnen und Professoren, Sensibilität im Umgang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern und gegenüber dem Problemfeld „sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“. Hierauf ist insbesondere bei Bewerbungsverfahren für Stellen mit Personalverantwortung und bei Berufungsverfahren zu achten.

 

(1) Alle Mitglieder der Hochschule Albstadt-Sigmaringen mit Leitungs-, Betreuungs- und Ausbildungsaufgaben sind verpflichtet, jeden Verdacht auf sexualisierte Diskriminierung, Belästigung und Gewalt unverzüglich den betreffenden Stellen (s.§5, Abs.3) zu melden, wenn es nicht dem Willen der/des Betroffenen widerspricht.


(2) Betroffene sollen ermutigt werden, sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt nicht hinzunehmen, sondern ihre Ablehnung unmissverständlich deutlich zu machen und sich dagegen zu wehren. Dabei wird sichergestellt, dass der betroffenen Person sowie ggf. der Person ihres Vertrauens durch die Hochschule keine Nachteile entstehen (vgl. § 16, AGG).


(3) Zuständige Stellen für die Beratung und Unterstützung in Zusammenhang mit sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Gewalt an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen sind:

1.    Die beauftragten für sexuelle Belästigung

2.    Die Hochschulleitung

Die zuständigen Stellen unterliegen der Schweigepflicht, von der sie nur durch die betroffene Person entbunden werden können.


(1) Die Namen der betroffenen und der beschuldigten Personen dürfen nicht öffentlich bekannt gegeben werden. Die Identität der betroffenen Personen darf nur im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen den Strafverfolgungs- oder Disziplinarbehörden preisgegeben werden. Soweit formelle Maßnahmen ergriffen werden, darf der Name der betroffenen Person der beschuldigten Person nur mitgeteilt werden, wenn ein entsprechender gesetzlicher Anspruch besteht oder dies sonst für deren sachgerechte Einlassung und Verteidigung unabdingbar ist. Im Rahmen informeller Maßnahmen hat die betroffene Person ein uneingeschränktes Recht auf Anonymität. Die betroffene Person kann sich durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl vertreten oder begleiten lassen.


(2) Die Unschuldsvermutung zugunsten beschuldigter Personen ist zu achten. Soweit sich eine Beschuldigung als unberechtigt erweist, ist dafür Sorge zu tragen, dass diesen keine Nachteile entstehen.

(3) In schwerwiegenden Fällen, vor allem wenn der begründete Verdacht besteht, dass weitere Personen gefährdet sind, kann die Hochschulleitung auch ohne Einverständnis der betroffenen Person handeln. Diese ist jedoch zu informieren; ihr ist
geeigneter Schutz zuzusichern. Die Gleichstellungsbeauftragte ist entsprechend zu informieren.
Das Recht der betroffenen Person, andere Rechtsmittel einzulegen, bleibt unberührt.

 

Die zu ergreifenden Maßnahmen machen deutlich, dass die Hochschule sexualisierte Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in keiner Form duldet. Die Hochschule ergreift unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Schutzbedürfnisse der betroffenen Personen eine angemessene Maßnahme. In Betracht kommen insbesondere:

a)    Durchführung eines Personalgesprächs,
b)    mündliche oder schriftliche Ermahnung,
c)    schriftliche Abmahnung,
d)    Umsetzung der beschuldigten Person an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Hochschule,
e)    Einleitung von Maßnahmen nach der Landesdisziplinarordnung Baden-Württemberg (LDO),
f)    verhaltensbedingte Kündigung,
g)    Hausverbot (Ausschluss von der Nutzung von Einrichtungen der Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen),
h)    Account-Entzug (bei Belästigung über Datenverarbeitung),
i)    Exmatrikulation,
j)    Strafanzeige durch die/den Rektor/in.

In Zusammenarbeit mit der Gleichstellungskommission wurde ein Flow Chart erstellt, wie die Hochschule Albstadt-Sigmaringen vorgehen möchte. Hier sehen Sie das  Flowchart.

Dokument zur Entbindung der Schweigepflicht

 

Vorlage Dokumentation-Vorgehen bei einem Fall

Hier finden Sie regionale Hilfe und Unterstüzung

#faustweg - Gegen Gewalt an Frauen!
Social-Media-Kampagne gegen Gewalt an Frauen

Durchschnittlich erlebt jede vierte Frau in Deutschland im Alter zwischen 16 und 85 Jahren mindestens einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch einen Beziehungspartner. Auf Grund dieser Tatsache startet der Zollernalbkreis die Sensibilisierungs- und Mitmachkampagne #faustweg. #faustweg - Gegen Gewalt an Frauen!

 

„Sicher unterwegs – Gewalt gegen Frauen im öffentlichen Raum“

Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland hat sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz schon einmal erlebt oder beobachtet. Auf den Seiten der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes erfahren Sie mehr über die verschiedenen Varianten und Ausführungen von Sexualdelikten und was man als betroffene Person tun kann.

 

Opferschutz - Sexuelle Gewalt

Dieser Handzettel soll bewirken, dass Angehörige und Opfer von Sexualdelikten ihre Hemmungen abbauen, und Anzeige erstatten. Bürger sollen bereits im Vorfeld einer möglichen Straftat informiert werden. Sie erhalten mit dem Handzettel Tipps zur Orientierung und Unterstützung.

 

 

AKTION-TU-WAS   ZEIGE ZIVILCOURAGE!

Ausgrenzung, Vandalismus oder Gewalt: Unser Zusammenleben geht alle etwas an! Wegsehen oder weglaufen gilt nicht, denn jeder kann helfen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Oft reicht schon ein lautes Wort oder die Aktivierung von Umstehenden, um einen Täter einzuschüchtern. Jeder kann etwas tun. Mit der AKTION-TU-WAS startet die Polizei eine Initative für mehr Zivilcourage.