• Hochschule Albstadt-Sigmaringen

FAQ: Bescheinigungen, Nachweise und BAföG

Liebe Studierende,

im Zusammenhang mit dem IT-Sicherheitsvorfall am Hochschulservicezentrum in Reutlingen möchten wir Sie hier darüber informieren, an wen Sie sich wenden können, wenn Sie Bescheinigungen oder Nachweise benötigen oder Fragen zum Thema BAföG haben. Die Semestertermine finden Sie hier.

Hinweis

Bitte richten Sie Ihre Anfrage nur an eine der angegebenen E-Mail-Adressen. Das gilt auch dann, wenn Sie mehrere unterschiedliche Bescheinigungen oder Nachweise benötigen. So können wir Ihre Anliegen möglichst effizient bearbeiten und vermeiden doppelte Anfragen.

1. Bescheinigungen und Nachweise

Wenn Sie eine Studienbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an studienbewerbung(at)hs-albsig.de
Bitte fordern Sie Bescheinigungen derzeit nur an, wenn Sie sie dringend benötigen.
 

Wenn Sie einen Nachweis über Ihre bisher erbrachten Prüfungsleistungen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an pruefungssekretariat(at)hs-albsig.de
Bitte fordern Sie Bescheinigungen derzeit nur an, wenn Sie sie dringend benötigen.
 

Wenn Sie einen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an pruefungssekretariat(at)hs-albsig.de
Da der Leistungsnachweis für die Weiterförderung nach dem BAföG erforderlich ist, sollten Sie sich bitte rechtzeitig darum kümmern. Weitere Informationen zur Vorlagefrist finden Sie im Abschnitt „BAföG“.
 

Wenn Sie einen Nachweis über bereits geleistete Zahlungen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an semesterbeitrag(at)hs-albsig.de
Bitte fordern Sie Bescheinigungen derzeit nur an, wenn Sie sie dringend benötigen.
 

Bitte richten Sie Ihre Anfrage nur an eine der angegebenen E-Mail-Adressen. Das gilt auch dann, wenn Sie mehrere unterschiedliche Bescheinigungen oder Nachweise benötigen.
So können wir Ihre Anliegen möglichst effizient bearbeiten und vermeiden doppelte Anfragen.
 

2. BAföG und finanzielle Unterstützung

Ja. Wenn Sie bereits einen Weiterförderungsantrag gestellt haben und lediglich die Studienbescheinigung fehlt, wird Ihr Antrag wie gewohnt bearbeitet.
Wichtig: Reichen Sie die Studienbescheinigung bitte nach, sobald sie verfügbar ist. Andernfalls kann es zu einer Einstellung der BAföG-Zahlungen kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vorschuss nach § 51 Abs. 2 BAföG gezahlt werden. Dies betrifft insbesondere Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die aufgrund der aktuellen IT-Störung bislang nur ihren Zulassungsbescheid vorlegen können.
Voraussetzung ist, dass der BAföG-Antrag im Übrigen vollständig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 

Ein Vorschuss ist eine vorläufige Zahlung, die unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, wenn bei der erstmaligen Antragstellung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts oder nach einer Ausbildungsunterbrechung noch nicht alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
Im Zusammenhang mit der aktuellen IT-Störung betrifft dies insbesondere Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die bisher nur einen Zulassungsbescheid vorlegen können. Voraussetzung ist, dass der Antrag ansonsten vollständig ist.
Der Vorschuss wird für vier Monate in fester Höhe gezahlt. Die endgültige Berechnung des BAföG erfolgt erst nach Vorlage der fehlenden Nachweise.
 

Ja. Anträge auf Studienstarthilfe werden auch dann bearbeitet, wenn Sie einen Zulassungsbescheid und – sofern bereits vorhanden – Ihren Studierendenausweis vorlegen. 

Geht aus Ihren Unterlagen nicht hervor, dass es sich um Ihr erstes Studium handelt, legen Sie bitte zusätzlich eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung bei, in der Sie dies bestätigen.

Voraussetzung ist, dass Sie auch die übrigen nach § 56 BAföG erforderlichen Nachweise eingereicht haben.
 

Für den Fall, dass die Vorlage eines Leistungsnachweises nicht möglich ist, müssen Sie eine selbst erstellte und unterschriebene Selbsterklärung vorlegen, in welcher Höhe Sie Leistungen bis zum Ende des für § 48 BAföG maßgeblichen Fachsemesters erbracht haben.
 

In besonderen Notfällen bietet das Studierendenwerk kurzfristige Darlehen an, um Studierende in dieser Situation zu unterstützen.
Wenn Sie aufgrund eines fehlenden Leistungsnachweises keine BAföG-Zahlungen erhalten und dringend finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie sich per E-Mail ans Studierendenwerk wenden: darlehen(at)sw-tuebingen-hohenheim.de 
 

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Antrag oder zu den Auswirkungen der aktuellen IT-Störung auf Ihre Förderung haben, können Sie sich an die zuständige BAföG-Stelle wenden: 
www.my-stuwe.de/bafoeg