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Erläuterungen zum Vergabeverfahren an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen

Finden Sie hier alle Details:

Die Wartezeit wird berechnet nach Halbjahren (Wartesemestern).

Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. das Abitur) und dem Beginn des Studiums vergeht.

In dieser Zeit könnten Sie z.B. eine Ausbildung machen, ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren oder reisen. Zeiten, an denen Sie an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) waren, werden abgezogen.

10% der Studienplätze in einem örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang werden nach Wartesemestern (Wartezeitquote) vergeben.

Es werden maximal 16 Wartesemester berücksichtigt. Wartesemester-Regelung bedeutet, dass ein/e BewerberIn trotz nicht ausreichender Note durch das Sammeln von Wartesemestern zu einem späteren Zeitpunkt dennoch den gewünschten Studienplatz bekommen kann.

Die Noten der Hochschulzugangsberechtigung spielen hierbei nur dann noch eine Rolle, wenn für mehrere BewerberInnen mit gleicher Wartesemesteranzahl nur noch ein Platz zur Verfügung steht.

 

Um besondere Härten und Nachteile auszugleichen, können beeinträchtigte Studienbewerber/innen einen Härtefallantrag oder einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit stellen.

Wie funktioniert ein Härtefallantrag? Für wen macht er Sinn?

Die in der Härtequote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an Bewerber/innen vergeben, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine "außergewöhnliche Härte" darstellen würde. Die Anerkennung eines Härtefallantrags führt ohne Berücksichtigung von Leistung oder Wartezeit zur sofortigen Zulassung vor allen anderen Bewerber/innen.

Wichtig: Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Studieninteressierten die allgemeinen und besonderen Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang erfüllen.

Was bedeutet Härtequote?

In den Vergabeverfahren werden 2 % der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte reserviert.

Was ist eine "außergewöhnliche Härte"?

Die Definitionen von außergewöhnlicher Härte auf Landes- und Hochschulebene orientieren sich meist an der Vergabeverordnung von „hochschulstart.de“ (vormals ZVS):

„Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.“

Welche Härtefallgründe können beeinträchtigte Studienbewerber/innen geltend machen?

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung
  • Beschränkungen in der Berufswahl oder der Berufsausübung, die nur die Wahl bestimmter Berufsfelder erlauben oder die Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs erfordern, wobei in der Regel das angestrebte Studium eine erfolgreiche berufliche Eingliederung erwarten lassen muss und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit unzumutbar erschwert oder nicht möglich ist.
  • Sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich, wobei diese Begründung nur in Verbindung mit anderen Begründungen möglich ist.

Die Begründungen für Härtefallanträge orientieren sich an den Leitsätzen bisheriger Gerichtsurteile. Daher wurden nicht alle möglichen Lebensumstände systematisch erfasst, weitere Begründungen sind somit denkbar.

Wie ist ein Härtefall nachzuweisen?

Fachärztliches Gutachten

Die Härtefallgründe sind durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, das zu den aufgeführten Gründen hinreichend Stellung nimmt. Es soll für medizinische Laien nachvollziehbare Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten der Beeinträchtigung und eine Prognose über deren weiteren Verlauf enthalten.

Zusätzliche Nachweise

Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, sollten Bewerber/innen prüfen, ob sie über zusätzliche Nachweise verfügen (insbesondere Schwerbehindertenausweise oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes). Eine (Schwer-) Behinderung kann das fachärztliche Gutachten ergänzen und die Begründung für eine sofortige Zulassung unterstützen. Der Nachweis einer (Schwer-) Behinderung allein reicht für die Anerkennung als Härtefall aber nicht aus.

8 % der Studienplätze werden an ausländische BewerberInnen und BewerberInnen mit ausländischen Zeugnissen vergeben.

BewerberInnen aus EU-Ländern und BewerberInnen mit deutschen Zeugnissen werden bei der Zulassung wie deutsche BewerberInnen behandelt.

Ein Zweitstudium ist ein weiteres grundständiges Studium, das nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums aufgenommen wird. Sie haben also bereits ein Bachelor-Studium abgeschlossen und bewerben sich für ein weiteres Bachelor-Studium? Oder Sie machen einen zweiten Master? Nur dann handelt es sich um ein „Zweitstudium“. (Hinweis: Wenn Sie aber nach Ihrem Bachelor-Studium ein Master-Studium anstreben, so ist dies ein Aufbaustudium.)

Ein Zweitstudienbewerber muss dieselben formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, wie ein Erststudienbewerber.

Je Studiengang sind für Zweitstudienbewerber 3 % der Studienplätze reserviert.

Wichtig für die Zulassung zum Zweitstudium: Abschlussnote des Erststudiums, Gründe für die Aufnahme des Zweitstudiums. Dies können berufliche, wirtschaftliche oder wissenschaftliche sein.

Bis zu 1 % der Plätze werden an Bewerber vergeben, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Personenkreis angehören und deshalb an den Studienort gebunden sind. Dies gilt insbesondere für Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.